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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2022 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 215/22g

Worum es ging: Kann die Frist für die Aufteilung nach der Scheidung verlängert werden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Frist zur Aufteilung des ehelichen Vermögens gelten die allgemeinen Verjährungsregeln sinngemäß. Außergerichtliche Vergleichsgespräche können die Frist daher anhalten. Ein rechtzeitiger Antrag unterbricht sie nur, wenn Sie das Verfahren danach auch ordentlich weiterbetreiben.

Es kommt nicht darauf an, wie lange Sie untätig waren, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt war. Das müssen Sie als Kläger behaupten und beweisen. Das Gericht darf dazu nicht von sich aus Erhebungen anstellen.

Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.

Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.

Ja. Sie müssen nicht streng beweisen, dass der andere von verschwiegenem Vermögen weiß; ein begründeter Verdacht genügt. Sie müssen ihn allerdings mit konkreten Anhaltspunkten stützen und benennen, worum es geht: eine bloße Behauptung reicht nicht.

Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Die Frist beginnt, sobald das Scheidungsurteil nicht mehr angefochten werden kann. Verzichten beide Seiten auf ein Rechtsmittel, ist das schon in diesem Augenblick der Fall. Wird nur der Ausspruch über das Verschulden bekämpft, wird die Scheidung selbst dennoch rechtskräftig.

Nein, nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr. Der von Ihnen genannte Betrag ist der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht entscheiden darf. Einen zunächst unbezifferten Antrag können Sie allerdings auch später noch beziffern und ungenaue Angaben zum aufzuteilenden Vermögen präzisieren.

Dann verlieren Sie Ihren Anspruch endgültig, ohne dass auch nur eine unklagbare Restforderung bleibt. Die Frist von einem Jahr beginnt mit der formellen Rechtskraft der Scheidung und wird vom Gericht von Amts wegen beachtet. Sie dient dazu, die Vermögensverhältnisse rasch zu klären.

Der Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eine Vermögensangabe gehört zu den Ansprüchen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, wenn er dieses Vermögen betrifft. Er zählt damit zu den Aufteilungsansprüchen. Für sie gilt das dafür vorgesehene Verfahren.

Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.

Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.

Dann verlieren Sie den Anspruch endgültig; es bleibt auch keine bloß freiwillig erfüllbare Verpflichtung übrig. Klagen Sie später, wird die Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen. Die Frist gilt aber nur für Aufteilungsansprüche, nicht für andere zivilrechtliche Ansprüche, die daneben bestehen können.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Ja. Beantragen Sie Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts für das Aufteilungsverfahren nach der Scheidung, unterbricht das die Frist für den Aufteilungsantrag. Sie müssen dabei nicht angeben, welche Vermögenswerte aufgeteilt werden sollen.

Nein. Enthält Ihr Antrag keine Einschränkung, gilt er als Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und aller ehelichen Ersparnisse. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen oder überhaupt nur die Aufteilung zu begehren. Auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe wegen der Aufteilung reicht dafür aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 AußStrG § 71 AußStrG § 9 JN § 44 ZPO § 411

Entscheidungstext

59 Absätze, 26.674 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Geschäftszahl

1Ob215/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin T* M*, vertreten durch Dr. Karl Heiß, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner R* M*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. September 2022, GZ 52 R 50/22t-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 21. März 2022, GZ 2 Fam 52/21v-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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