Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 39/25p
Worum es ging: Bekomme ich Zinsen, wenn ich Geld ohne Grund bezahlt habe?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher zurückzuzahlen ist, nennt man Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist dem Gesetz als allgemeine Erscheinung fremd. Für die Folgen einer verzögerten Zahlung werden aber alle Arten von Zinsen gleich behandelt.
Ob für eine Forderung die kurze Verjährungszeit gilt, richtet sich allein danach, ob genau diese Forderung im Gesetz aufgezählt ist. Andere Überlegungen sind dafür nicht maßgeblich.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung Ihres Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Fehlt es etwa noch an der Fälligkeit, läuft die Frist noch nicht.
Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.
Eine Klage unterbricht die Verjährung nur dann, wenn aus Ihrem Begehren eindeutig hervorgeht, was Sie zugesprochen haben wollen. Bleibt das offen, wirkt die Klage für die Verjährung nicht.
Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.
Für die Unterbrechung der Verjährung zählt nur das Begehren, das Sie tatsächlich und eindeutig erhoben haben. Der Anspruch wird durch Ihren Antrag umschrieben, und bei Geldschulden muss dieser ziffernmäßig genau bestimmt sein.
Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten erhöhte Zinsen. Beruht die verspätete Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, entfallen sie. Vertretbar ist eine Ansicht etwa, wenn es zu vergleichbaren Fällen keine Rechtsprechung gibt oder eine schwierige Materie zu beurteilen war und die Vorinstanzen anders entschieden haben als das Höchstgericht.
Wer die Aufhebung eines Vertrags erreicht, kann das Geleistete grundsätzlich noch dreißig Jahre lang zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn es um ein ungültiges Geschäft geht, für das sonst die kurze dreijährige Frist gelten würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 26.08.2024, 16 Cga 53/19h-114
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2025, 7 Ra 105/24y-119
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 1152 ABGB § 1333 ABGB § 1431 ABGB § 1486 ABGB § 1497 ABGB § 877 ArbVG § 115 ZPO § 52
Entscheidungstext
52 Absätze, 16.964 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Geschäftszahl
9ObA39/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Haider|Obereder|Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 159.994,20 EUR brutto sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 9.007,81 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2025, GZ 7 Ra 105/24y-119, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. August 2024, GZ 16 Cga 53/19h-114, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Leistungsbegehren (Punkte 1 und 2 der erstgerichtlichen Entscheidung) unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 150.986,39 EUR brutto samt 4 % Zinsen p.a. aus 32.859,62 EUR brutto seit 1.1.2017, aus 53.602,04 EUR brutto seit 1.1.2018, aus 57.739,50 EUR brutto seit 1.1.2019 und aus 6.785,23 EUR brutto seit 1.5.2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei weitere 47.891,22 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen, sowie das Zinsmehrbegehren werden abgewiesen.“
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