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Muss ich die Verjährung in jedem Rechtsmittel wiederholen?

günstig für Kläger betrifft Beklagte, Kläger, Prozessparteien
Ja, in Ihrer eigenen Berufung müssen Sie darauf zurückkommen. Lassen Sie den Einwand dort weg, darf ihn das höhere Gericht später nicht mehr berücksichtigen. In der Beantwortung eines Rechtsmittels der Gegenseite müssen Sie ihn dagegen nicht wiederholen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1937)

Wurde die Einrede der Verjährung in der Berufung nicht aufrechterhalten, so kann darauf im Rechtsmittelverfahren unter dem Gesichtspunkte der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht Bedacht genommen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 26.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Allgemeiner Einwand der Verjährung

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

günstig für Beklagter Gegenforderung und Verjährung

Halten Sie einer Klage Ihre eigene Forderung entgegen, hält das die Frist nur bis zur Höhe der eingeklagten Summe auf. Bleibt Ihre Gegenforderung im Verfahren unerledigt, müssen Sie sie in angemessener Zeit gesondert einklagen, sonst fällt dieser Schutz weg.

Verwandte Fragen

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