Muss ich die Verjährung in jedem Rechtsmittel wiederholen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch dann, wenn diese Einwendung im ersten Rechtsgang zwar zunächst wegen des klagsabweisenden Urteils bedeutungslos war, jedoch angesichts des Aufhebungsbeschlusses bei dessen zulässigen Bekämpfung in der dritten Instanz wieder volle Bedeutung erlangte, aber von der beklagten Partei nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsmittelausführungen gemacht worden war.OGH 1 Ob 20/94, 17.10.1995
- In den Rechtsmittelgegenschriften muss die Verjährungseinrede aber nicht wiederholt werden.OGH 3 Ob 45/88, 18.05.1988
- RevisionsrekursOGH 1 Ob 31/79, 30.01.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 4 Ob 210/23w, 21.11.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 149/18x, 26.11.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.
Halten Sie einer Klage Ihre eigene Forderung entgegen, hält das die Frist nur bis zur Höhe der eingeklagten Summe auf. Bleibt Ihre Gegenforderung im Verfahren unerledigt, müssen Sie sie in angemessener Zeit gesondert einklagen, sonst fällt dieser Schutz weg.