OGH 8 Ob 149/18x
Worum es ging: Muss ich meinen Einwand auch in der Berufung wiederholen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Haben Sie in erster Instanz eingewendet, eine Vertragsbestimmung sei sittenwidrig, müssen Sie diesen Einwand in der Berufung aufrechterhalten. Greifen Sie ihn dort nicht mehr auf, darf das Berufungsgericht ihn nicht von sich aus behandeln.
Ja, in Ihrer eigenen Berufung müssen Sie darauf zurückkommen. Lassen Sie den Einwand dort weg, darf ihn das höhere Gericht später nicht mehr berücksichtigen. In der Beantwortung eines Rechtsmittels der Gegenseite müssen Sie ihn dagegen nicht wiederholen.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Das internationale Kaufrecht stellt dafür keine eigenen Voraussetzungen auf, es gelten seine allgemeinen Regeln über das Zustandekommen des Vertrags. Die Geschäftsbedingungen müssen für den Empfänger erkennbar zum Angebot gehört haben. Das kann auch stillschweigend geschehen oder sich aus den Verhandlungen oder aus einer bisherigen Übung zwischen den Parteien ergeben.
Nein. Einwendungen, die Sie schon in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten haben, können im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr behandelt werden.
Nein. Grundsätzlich darf ein Verkäufer in seinen Geschäftsbedingungen ausschließen, dass Sie wegen eines Mangels die Zahlung zurückhalten. Hat er sich aber zur Behebung des Mangels bereit erklärt und scheitert diese Behebung, dann darf er sich auf diesen Ausschluss nicht mehr berufen.
Geschäftsbedingungen werden nur dann Teil des Vertrags, wenn für Sie erkennbar war, dass Ihr Gegenüber nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und wenn es Ihnen zumutbar war, sie zur Kenntnis zu nehmen. Liegen die Bedingungen dem Angebot nicht bei, muss der Hinweis darauf so deutlich sein, dass eine vernünftige Person in Ihrer Lage ihn versteht. Dass die Bedingungen in einer anderen Sprache abgefasst sind, verhindert ihre Einbeziehung nicht schon grundsätzlich.
Nein. Damit die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Vertragsinhalt werden, muss er sie Ihnen übermitteln oder zugänglich machen. Sie müssen sich nicht von sich aus danach erkundigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.09.2018, 2 R 114/18x-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 7.077 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Geschäftszahl
8Ob149/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Peter Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 31.784,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2018, GZ 2 R 114/18x-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).