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Kann ich einen fallen gelassenen Einwand später wieder aufgreifen?

günstig für Kläger betrifft Beklagte, Kläger, Rechtsmittelwerber
Nein. Einwendungen, die Sie schon in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten haben, können im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr behandelt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die vom Beklagten bereits in der Berufung nicht mehr aufrechterhaltenen materiell-rechtlichen Einwendungen können auch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Bindung und Präklusion aus dem Vorprozess

Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.

günstig für Beklagter Ausschluss vergessener Tatsachen im Folgeprozess

Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.

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