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Rettet meine Beschwerde in Straßburg die Frist zu Hause?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Beschuldigte, Unternehmer, Republik
Ja. Der Antrag bei den Einrichtungen der Menschenrechtskonvention unterbricht die Verjährung Ihrer Entschädigungsansprüche. Sie müssen dann aber in angemessener Frist den Rechtsweg im Inland beschreiten, soweit Ihnen dort nichts zugesprochen wurde. Das Abwarten eines deswegen eingeleiteten Verfahrens gilt nicht als Untätigkeit.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Der Antragstellung bei den Behörden der MRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu, sofern der Verletzte mit seinen dort geltend gemachten Entschädigungsansprüchen, soweit sie nicht vom EGMR zuerkannt wurden, in angemessener Frist den Rechtsweg beschreitet. Das Zuwarten bis zur Erledigung des von der Generalprokurator durch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes eingeleiteten Verfahrens vor dem OGH sowie des daran anschließenden Verfahrens vor dem Strafgericht ist nicht als beharrliche Untätigkeit anzusehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn und Strafverfahren

Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.

günstig für Schädiger Uneinbringliche Forderung als Schaden

Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.

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