Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 163/25v
Worum es ging: Verliere ich meinen Anspruch, wenn mein Prozess lange stillsteht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.
Ja. Musste Ihre Klage nachgebessert werden und haben Sie das innerhalb der gesetzten Frist getan, gilt sie schon mit dem ersten Einlangen bei Gericht als eingebracht. Die Verjährung ist damit ab diesem Tag unterbrochen; auch eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann nachträglich ergänzt werden.
Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.
Von einer Klage, die die Verjährung unterbricht, kann nur die Rede sein, wenn aus der Eingabe hervorgeht, dass ein Zivilprozess eingeleitet und über einen Urteilsantrag entschieden werden soll. Ein Antrag, der ausdrücklich nur die Verfahrenshilfe samt Anwalt begehrt, erfüllt das nicht. Das gilt auch dann, wenn darin bereits steht, aus welchem Sachverhalt Sie Ihre Ansprüche ableiten.
Für die Unterbrechung der Verjährung zählt nur das Begehren, das Sie tatsächlich und eindeutig erhoben haben. Der Anspruch wird durch Ihren Antrag umschrieben, und bei Geldschulden muss dieser ziffernmäßig genau bestimmt sein.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung durch ein Verfahren gelten sinngemäß auch für Ansprüche auf Rückforderung zu viel gezahlter Beträge, die im besonderen mietrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind.
Wenn Ihre Klage unvollständig war und Sie sie über Auftrag des Gerichts ergänzt haben, verliert sie dadurch nicht ihre Wirkung auf die Verjährung. Die Folge kann allenfalls sein, dass Sie die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen.
Nein. Bessern Sie ein unbestimmtes, aber beziffertes Begehren über Auftrag des Gerichts nach, ist das keine Änderung der Klage. Die ursprüngliche Klage bleibt maßgeblich und hat die Verjährung schon mit ihrer Einbringung unterbrochen, allerdings nur im Umfang des eingeklagten Betrags.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 14.01.2025, 33 FAM 7/23f-32
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.07.2025, 48 R 157/25f-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 AußStrG Art. 16 AußStrG § 15 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78 AußStrG § 9
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.736 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Geschäftszahl
5Ob163/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S* 2003, *, gegen den Antragsgegner I*, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2025, GZ 48 R 157/25f-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 14. Jänner 2025, GZ 33 FAM 7/23f-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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