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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 29/19d

Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn ich übervorteilt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines groben Missverhältnisses bekämpfen, müssen Sie den tatsächlichen Wert der Sache darlegen. Zusätzlich müssen Sie Umstände vorbringen, aus denen die andere Seite dieses Missverhältnis zumindest erkennen musste. Diese Nachweise sind Ihre Sache.

Wer bei einem Geschäft nicht einmal die Hälfte des Wertes erhalten hat, muss das innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend machen. Diese Frist gilt auch dann, wenn sich das Missverhältnis nur auf eine einzelne Vertragsklausel bezieht und diese erst nach Ablauf der drei Jahre angewendet wird.

Wenn Sie die Aufhebung des Kaufvertrags und zugleich die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, zählt für den Streitwert allein die geforderte Zahlung. Ziehen Sie schon in der Klage ein Benützungsentgelt davon ab, sinkt der Streitwert entsprechend. Bei Dauerverträgen mit laufenden Zahlungen gilt das nicht.

Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

Ja. Erklärt der Beklagte, den auf den vollen Wert fehlenden Betrag nachzuzahlen, muss das Gericht das im Urteil berücksichtigen. Die Erklärung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben werden; ein genauer Betrag muss dabei nicht genannt werden.

Wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist, können Sie Gewährleistung verlangen. Haben Sie außerdem viel zu viel bezahlt, können Sie den Vertrag zusätzlich wegen dieses Missverhältnisses angreifen. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Ist die gekaufte Sache wegen eines Mangels weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert, können Sie die Aufhebung des Kaufs verlangen. Dass derselbe Mangel auch Gewährleistungsansprüche auslösen könnte, hindert Sie daran nicht.

Für die Unterbrechung der Verjährung zählt nur das Begehren, das Sie tatsächlich und eindeutig erhoben haben. Der Anspruch wird durch Ihren Antrag umschrieben, und bei Geldschulden muss dieser ziffernmäßig genau bestimmt sein.

Ergänzen Sie ein unvollständiges Vorbringen von sich aus um jene Tatsachen, die Ihren Anspruch nun schlüssig begründen, ist das keine Änderung der Klage. Eine Änderung liegt nur vor, wenn Sie das Begehren ändern oder neue Tatsachen vorbringen, die zu einer anderen rechtlichen Grundlage führen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr bisheriges Vorbringen durch ein anderes ersetzen.

Der Grund Ihrer Klage ist jener Kern der geschilderten Vorgänge, den Sie nicht austauschen können, ohne einen ganz anderen Anspruch zu verfolgen. Ändern Sie diesen Kern, liegt eine Änderung der Klage vor.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wenn geprüft wird, ob Sie viel zu viel bezahlt haben, bleiben jedenfalls jene Mängel außer Betracht, die erst bei der Erfüllung später entstanden sind. Maßgeblich ist der Wert ohne diese späteren Mängel.

Wenn Sie den Vertrag anfechten können, weil Sie viel zu viel bezahlt haben, bleibt dieses Recht bestehen. Verbessert die Gegenseite die Sache nachträglich, ändert das daran nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1487 ABGB § 1497 ABGB § 928 ABGB § 934 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

37 Absätze, 14.154 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob29/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder, Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 570.645,19 EUR sA sowie Feststellung über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 454.545 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. November 2018, GZ 6 R 139/18f-129, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Juli 2018, GZ 6 Cg 55/14p-118, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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