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Bekomme ich auch bei Nettolohn eine Lohnabrechnung?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung muss Ihr Arbeitgeber abrechnen. Er hat die von ihm zu tragende Lohnsteuer und Ihre Sozialversicherungsanteile hinzuzurechnen und davon die Abgaben zu berechnen und abzuführen. Sie haben Anspruch auf eine Abrechnung, damit Sie das überprüfen können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.08.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sogenannte "Nettolohnvereinbarung", besteht eine Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers im Sinne des Art XLII EGZPO; der Arbeitgeber muß die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragende Lohnsteuer in einer "Auf - Hundert - Rechnung" dem Nettolohn hinzurechnen und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn die Lohnsteuer errechnen und abführen. Das gleiche gilt für die vom Arbeitgeber getragenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer hat daher auch in solchen Fällen Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er prüfen kann, ob der Arbeitgeber die vom Arbeitslohn abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035031 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AVRAG §2f; EGZPO ArtXLII IH; EStG 1972 §78; EStG 1972 §79; KollV für das Gütergewerbe ArtXV

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Ordnungsgemäße Lohnabrechnung

Ja. Ob der Inhalt der Abrechnung richtig ist, spielt für die Frage, ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, keine Rolle; sie muss nur formell vollständig sein. Auch wenn Grundbezug und vereinbartes Überstundenpauschale nicht getrennt ausgewiesen sind, bleibt die Abrechnung ordnungsgemäß.

günstig für Arbeitgeber Rückzahlung samt einbehaltener Lohnsteuer

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers rückabgewickelt, weil der Grund dafür weggefallen ist, zählt auch die damals einbehaltene und abgeführte Steuer zu Ihrem Vorteil. Der Arbeitgeber kann daher auch diesen Betrag zurückverlangen. Sie können die Rückzahlung in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

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