Bekomme ich eine Lohnabrechnung auch bei vereinbartem Nettolohn?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es liegt auch keine Sittenwidrigkeit darin, dass einige Arbeitnehmer durch die getroffene Vereinbarung begünstigt, während andere Arbeitnehmer dadurch benachteiligt werden.OGH 8 ObS 7/06x, 13.07.2006
- Unabhängig von allfälligen öffentlich - rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer.OGH 1 Ob 606/94, 23.09.1994
- Trägt der Arbeitgeber das Steuerrisiko, hat er nicht nur den Wegfall individueller Steuervorteile, sondern auch generelle Steuererhöhungen zu tragen, muß aber andererseits auch nicht für bestimmte Bezüge gewährte Steuervorteile weitergeben. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 97/94, 13.07.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 ObA 23/18t, 24.10.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ob der Inhalt der Abrechnung richtig ist, spielt für die Frage, ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, keine Rolle; sie muss nur formell vollständig sein. Auch wenn Grundbezug und vereinbartes Überstundenpauschale nicht getrennt ausgewiesen sind, bleibt die Abrechnung ordnungsgemäß.
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers rückabgewickelt, weil der Grund dafür weggefallen ist, zählt auch die damals einbehaltene und abgeführte Steuer zu Ihrem Vorteil. Der Arbeitgeber kann daher auch diesen Betrag zurückverlangen. Sie können die Rückzahlung in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.