Zum Inhalt springen

Wer muss beweisen, dass mein Bruttolohn dem Nettolohn entspricht?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagte
Der Arbeitgeber. Wer einen Anspruch abwehren will, muss die Umstände behaupten und beweisen, die ihn vernichten. Wird eingewendet, brutto und netto seien gleich hoch, gehört dazu auch eine Behauptung über die abzuführende Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (14 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1998)

Nach allgemeiner Beweislastregel obliegt den Beklagten die Behauptung und der Beweis anspruchsvernichtender Umstände. Daher lag es an ihnen, die Behauptung der Identität der Bruttoforderung und Nettoforderung aufzustellen und zu beweisen. Dazu gehört auch eine Behauptung über die abzuführenden Lohnsteuerbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Rückzahlung samt einbehaltener Lohnsteuer

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers rückabgewickelt, weil der Grund dafür weggefallen ist, zählt auch die damals einbehaltene und abgeführte Steuer zu Ihrem Vorteil. Der Arbeitgeber kann daher auch diesen Betrag zurückverlangen. Sie können die Rückzahlung in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

günstig für Arbeitgeber Beweis des Rechtfertigungsgrundes

Das müssen Sie selbst. Dass Ihr Fernbleiben pflichtwidrig war, hat zwar Ihr Arbeitgeber zu beweisen, den Rechtfertigungsgrund dafür aber müssen Sie nachweisen, etwa eine Urlaubsvereinbarung.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Klage auf Bruttolohn
Arbeitsrecht · Lohnabrechnung bei Nettolohn
Arbeitsrecht · Nettolohn und Anspruch auf Lohnabrechnung
Arbeitsrecht · Bruttolohn oder Nettolohn im Zweifel
Verfahrensrecht · Behauptungslast und Beweislast