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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.07.2023 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 76/23x

Worum es ging: Wie muss mein Nachbar Lärm oder Gerüche abstellen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer verpflichtet ist, Sie nicht mehr zu stören, muss dafür sorgen, dass die Einwirkungen bei Ihnen nicht mehr ankommen. Auf welche Weise er das erreicht, bleibt ihm überlassen. Die Pflicht richtet sich dauerhaft auf die Zukunft.

Fehlt einer Partei die Berechtigung gerade in dieser Sache, muss das Gericht das auch ohne ausdrückliche Einwendung beachten. Voraussetzung ist, dass sich das bereits aus dem Vorbringen der Klage ergibt oder aus Tatsachen folgt, die der Beklagte behauptet hat.

Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Hat das Berufungsgericht über einen Teil entschieden und den Rest ohne Zulassung eines Rechtsmittels an das Erstgericht zurückverwiesen, können Sie diese Rückverweisung nicht selbst bekämpfen. Hebt das Höchstgericht aber wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung das Teilurteil auf, muss es auch die Rückverweisung aufheben.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Hebt das Berufungsgericht einen Teil des Urteils auf und bestätigt einen anderen, können Sie gegen den aufgehobenen Teil grundsätzlich nichts unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie das gemeinsam mit dem Rechtsmittel gegen den bestätigten Teil tun wollen. Anders ist es nur, wenn das Berufungsgericht das ausdrücklich zugelassen hat.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört so lange weiter, wie dieser Zustand andauert. Die Pflicht, ihn zu beseitigen, ergibt sich aus dem eigenen früheren Verhalten. Es genügt daher nicht, das störende Verhalten bloß einzustellen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

43 Absätze, 15.219 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.07.2023

Geschäftszahl

5Ob76/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, 2. M*, beide vertreten durch Claus & Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Mag. Daniela Neuhuber, Mag. Leopold Boyer, Rechtsanwälte in Zistersdorf, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung von 5.584,92 EUR, über die – teils als (Revisions-)Rekurs zu wertende – Revision der klagenden Parteien gegen den Beschluss und das Teilurteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 22. Juli 2022, GZ 23 R 3/22m-91, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 25. November 2021, GZ 9 C 746/18s-86, teilweise aufgehoben, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Soweit die insoweit als (Revisions-)Rekurs zu wertende Revision gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts und dessen Kostenentscheidung gerichtet ist, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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