Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 85/25v
Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.
Wer einem Prozess beitritt, um eine Partei zu unterstützen, darf nichts tun, was im Widerspruch zu den Schritten dieser Partei steht. Kommt es zu einem Widerspruch, gilt, was die unterstützte Partei erklärt hat. Die widersprechende Handlung des Unterstützers ist unwirksam.
Wenn Sie einem Prozess als Unterstützer einer Partei beigetreten sind, können Sie selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Das gilt nicht, wenn die unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ihr eigenes zurückgezogen hat. Bringt sie einfach keines ein, hindert Sie das nicht.
Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs gegen die Ablehnung eines Richters nur aus formalen Gründen zurück, ohne die Ablehnungsgründe inhaltlich zu prüfen, dürfen Sie diese formalen Gründe von der dritten Instanz überprüfen lassen. Dafür müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel erfüllt sein.
Für die Ablehnung eines Richters gibt es einen eigenen Rechtsmittelweg. Hält die zweite Instanz aber die inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen für ausgeschlossen und weist Ihren Rekurs deshalb zurück, muss Ihnen der Weg zur dritten Instanz offenstehen, damit diese formalen Gründe überprüft werden.
Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.
Eine fehlerhafte Erklärung im Prozess darf umgedeutet werden, auch wenn es sich um einen Antrag zur Sache handelt. Das Gericht ermittelt dabei sachlich, was Sie mit Ihrem gesamten Vorbringen und in der jeweiligen Verfahrenslage erkennbar wollten. Auf die genaue Wortwahl kommt es also nicht allein an.
Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.11.2024, 50 Nc 17/24a-9
- Oberlandesgericht Wien, 14.03.2025, 4 R 11/25d-16
Zitierte Paragrafen
JN § 24 ZPO § 20 ZPO § 222 ZPO § 521a ZPO § 528
Entscheidungstext
36 Absätze, 9.328 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Geschäftszahl
1Ob85/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, der Nebenintervenientinnen auf Seite der klagenden Partei 1. G* GmbH, *, 2. U* GmbH, *, und 3. a* gmbh, *, alle verteten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 4. G* GmbH, *, vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Georges Leser Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 7.000 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. März 2025, GZ 4 R 11/25d-16, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 24. April 2025, GZ 4 R 11/25d-22, mit dem der Rekurs der Erst-, Zweit- und Drittnebenintervenientinnen auf Seite der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. November 2024, GZ 50 Nc 17/24a-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
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