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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 26/23y

Worum es ging: Ab wann läuft die Gewährleistungsfrist bei einer gekauften Sache?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.

Wer einem Prozess beitritt, um eine Partei zu unterstützen, darf nichts tun, was im Widerspruch zu den Schritten dieser Partei steht. Kommt es zu einem Widerspruch, gilt, was die unterstützte Partei erklärt hat. Die widersprechende Handlung des Unterstützers ist unwirksam.

Erhebt jemand, der Ihrer Seite im Verfahren beigetreten ist, die Einrede der Verjährung, wirkt diese auch für Sie. Wollen Sie das nicht, müssen Sie ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten deutlich widersprechen.

Wenn Sie einem Prozess als Unterstützer einer Partei beigetreten sind, können Sie selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Das gilt nicht, wenn die unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ihr eigenes zurückgezogen hat. Bringt sie einfach keines ein, hindert Sie das nicht.

Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.

Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.

Sie können ein Rechtsmittel nur einmal einbringen. Auch die erweiterten Möglichkeiten, Schriftsätze zu verbessern, haben daran nichts geändert. Ein zweiter Schriftsatz zur Ergänzung ist also nicht vorgesehen.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Wurden Sie durch Angaben des Herstellers in einen Irrtum geführt, können Sie sich deswegen gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Regeln über den Irrtum stützen. Der Verkäufer muss für einen solchen vom Hersteller veranlassten Irrtum nicht einstehen, wenn er ihn selbst nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.

Nur, wenn er vorsätzlich mitgewirkt hat. Hat Sie ein Dritter getäuscht, bleibt der Vertrag grundsätzlich gültig; anders ist es, wenn Ihr Vertragspartner an dessen Handlung teilnahm oder davon offenbar wissen musste. Eine Teilnahme liegt nur bei absichtlicher Beteiligung vor.

Wird bei der Übergabe eines Fahrzeugs nur befürchtet, dass die Typengenehmigung fallen könnte, liegt darin noch kein Rechtsmangel. Solange die Genehmigung aufrecht ist und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Beschränkungen bestehen, können Sie sich darauf nicht stützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ABGB § 871 ABGB § 922 ABGB § 933 ZPO Art. 11 ZPO § 19 ZPO § 502 ZPO § 52 ZPO § 54

Entscheidungstext

98 Absätze, 30.108 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Geschäftszahl

9Ob26/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, und 2. F* S.p.A., *, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenienten jeweils auf Seiten beider beklagten Parteien 1. H* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Dr. Verena Haumer, Mag. Ariane Jazosch und Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in Linz, und 2. F* GmbH, *, Deutschland vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.) 24.045 EUR sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über die Revisionen der beiden beklagten Parteien und beider Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 3 R 22/23k-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 2. Jänner 2023, GZ 5 Cg 64/22v-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Die Revision der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Schriftsatz der erstbeklagten Partei vom 10. 5. 2023 wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei und die erstbeklagte Partei haben die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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