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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 10/25i

Worum es ging: Was gilt überhaupt als Schaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.

Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.

Greift ein Dritter in den Ablauf ein, wird der rechtliche Zusammenhang zum ursprünglichen Verhalten nur dann unterbrochen, wenn mit einem solchen Eingriff nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Der Dritte kann auch der Geschädigte selbst sein.

Auch wenn ein Dritter eine Entscheidung trifft, die den Schaden vergrößert, bleibt der Zusammenhang zum ursprünglichen Ereignis bestehen. Unterbrochen wird er nur, wenn mit einem solchen Verhalten nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.

Das Eingreifen eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nur, wenn damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Reagiert ein Autofahrer auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät, ist das kein solcher Fall. Der Zusammenhang bleibt bestehen.

Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.

Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.

Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.

Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.

Ob der Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt und nicht danach, was der Schädiger persönlich vorhersehen konnte. Auch das absichtliche rechtswidrige Handeln eines Dritten zählt dazu, wenn es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.

Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.

Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.

Der Schädiger kann nicht verlangen, dass Sie zur Behebung des Schadens Schritte setzen, die Ihnen nicht zumutbar sind. Sie müssen dafür weder ein eigenes Risiko noch eigene Kosten auf sich nehmen.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.

Nein. Waren Ihnen beide Rechtsmittel bereits zugestellt, als Sie die erste Antwort einbrachten, hätten Sie beide in einem Schriftsatz beantworten können. Ersetzt wird Ihnen daher nur eine Beantwortung; der Mehraufwand ist mit dem Zuschlag für mehrere Gegner abgegolten.

Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.

Ein Vorwurf trifft Sie nur, wenn die unterlassene Handlung Ihnen zumutbar war und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Verweigern Sie eine zumutbare Heilbehandlung, die Ihre Beschwerden bessern könnte, müssen Sie die Folgen selbst tragen. Beschreiten Sie einen risikobehafteten Rechtsweg nicht, liegt dagegen keine Verletzung vor.

Vorteile werden nur dann angerechnet, wenn sie sachlich und zeitlich zu genau dem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Ein Einkommen, das Sie vielleicht künftig nach einer Umschulung höher erzielen, passt weder zeitlich zum früheren Verdienstentgang noch sachlich zu den Kosten der Umschulung.

Sie sollen durch den Ersatz weder schlechter noch besser dastehen als vor dem Schaden. Muss eine zerstörte Sache neu angeschafft werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Wird dabei nebenbei ein besserer Zustand erreicht, der Ihnen einen in Geld messbaren Vorteil bringt, müssen Sie dieses Mehr abgelten.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.

Ein Geschäftsführer haftet Ihnen persönlich in drei Fällen. Erstens, wenn die verletzte Schutzvorschrift ihn persönlich verpflichtet und auch Sie als Dritten schützen soll. Zweitens, wenn er absolut geschützte Güter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum verletzt. Drittens, wenn er Sie absichtlich und sittenwidrig schädigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1304 ABGB § 1323 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 503

Entscheidungstext

110 Absätze, 35.098 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

1Ob10/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde O*, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagten Parteien 1.) V* GmbH, *, vertreten durch die Neubauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2.) M* W*, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien A* GmbH, *, vertreten durch die Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 832.487,35 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2024, GZ 4 R 72/24x-67, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. April 2024, GZ 5 Cg 79/17t-55, teilweise abgeändert und bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 4.550,99 EUR (darin 758,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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