OGH 5 Ob 181/19g
Worum es ging: Bekomme ich einen Kurator, obwohl meine Anschrift bekannt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nicht. Ist Ihr Aufenthalt bekannt und wäre eine Zustellung an dieser Anschrift möglich, muss kein Abwesenheitskurator bestellt werden. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof nicht beanstandet.
Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.
Wer klagt, muss sich zuerst ernsthaft bemühen, die Anschrift des Gegners herauszufinden. Wird nur wegen dieser Nachlässigkeit ein Kurator für Sie bestellt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, sind die Bestellung und das damit geführte Verfahren nichtig. Das gilt nicht, wenn Sie auch bei sorgfältiger Suche nicht auffindbar gewesen wären.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Ein Postfehlbericht allein genügt nicht, damit das Gericht für einen Abwesenden einen Vertreter bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen dafür anders glaubhaft machen.
Für eine abwesende Person kann das Gericht einen Kurator bestellen. Ein Abwesenheitskurator vertritt sie in allen Angelegenheiten, ein Prozesskurator dagegen nur in dem einen Rechtsstreit, für den er bestellt wurde. Ein Abwesenheitskurator kommt auch dann in Betracht, wenn der Aufenthalt zwar bekannt, eine Zustellung aber nicht möglich ist.
Ja, solange seine Bestellung aufrecht ist. Wurde für eine abwesende Person ein Kurator bestellt und ist dieser Beschluss weder bekämpft noch aufgehoben, darf der Kurator einschreiten und Rechtsmittel erheben. War die Bestellung zu Unrecht erfolgt, ist das Verfahren zwar nichtig, das Rechtsmittel aber trotzdem zulässig; die Nichtigkeit wird aus diesem Anlass wahrgenommen.
Ja. Bevor das Gericht für eine Person mit unbekanntem Aufenthalt einen Kurator bestellt, muss es leicht erreichbare Angehörige befragen. Diese Pflicht gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Außerstreitverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 03.09.2019, 44 R 341/19a-9
Zitierte Paragrafen
ABGB § 270 ABGB § 277 AußStrG § 5 AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 78 IO § 252 ZPO § 116 ZPO § 98
Entscheidungstext
23 Absätze, 6.889 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Geschäftszahl
5Ob181/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mag. Dr. A*, wegen Bestellung eines Abwesenheitskurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin V* AG, *, vertreten durch die Themmer Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. September 2019, GZ 44 R 341/19a-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).