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Was gilt, wenn ein Teil meiner Klage unerledigt bleibt?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Das ist ein Verfahrensmangel, keine Nichtigkeit. Hat das Berufungsgericht über einen Teil Ihres Begehrens nicht entschieden, kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung selbst ergänzen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Die Nichterledigung eines Klageteilbegehrens durch das Berufungsgericht, das in Abänderung des abweislichen Urteils der ersten Instanz, dem Klagebegehren an und für sich stattgeben will, begründet nicht Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahens. Der OGH kann in einem solchen Fall gemäß §§ 510 und 513 in Verbindung mit § 496 Abs 3 ZPO selbst auf Ergänzung des Urteils erkennen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Nicht erledigter Teil des Begehrens

Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.

günstig für Beklagter Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Klagebeantwortung

Hebt das Berufungsgericht das Verfahren als nichtig auf und weist es Ihre Klagebeantwortung als verspätet zurück, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Diese Möglichkeit besteht, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

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