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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2022 · Fall aus Tirol

OGH 7 Ob 84/22m

Worum es ging: Von welchem Einkommen wird der Unterhalt berechnet?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.

Bezeichnen Sie Ihr Rechtsmittel falsch, hat das keine nachteiligen Folgen, solange die Eingabe sonst alle inhaltlichen Erfordernisse eines zulässigen Rechtsmittels erfüllt. Dass Angaben zum Umfang der Anfechtung und ein förmlicher Antrag fehlten, war hier kein Inhaltsmangel.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Für den Unterhalt zählt nicht einfach das, was im Einkommensteuerbescheid steht. Die steuerlichen Werte allein sind für die Berechnung nicht maßgeblich. Das Gericht ermittelt die Grundlage eigenständig.

Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.

Bestreitet der Unterhaltspflichtige seinen Lebensstil auch aus dem Vermögen selbst, muss er den Berechtigten daran angemessen teilhaben lassen. Der Kaufpreis aus dem Verkauf einer Liegenschaft ist kein Ertrag, sondern der Gegenwert der Sache und damit Vermögen.

Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.

Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 EStG 1988 § 30b ZPO § 505 ZPO § 52

Entscheidungstext

63 Absätze, 25.219 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Geschäftszahl

7Ob84/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Unterhalts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. März 2022, GZ 4 R 267/21z-84, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hall (in Tirol) vom 18. August 2021, GZ 6 C 29/19w-77, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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