Darf das Gericht mein Einkommen für den Unterhalt schätzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Einschätzung ist bei einem unterhaltspflichtigen Gesellschafter aufgrund der Geschäftserfolge vorangegangener Jahre für das für die Unterhaltsbemessung aktuelle Jahr unter Bedachtnahme auf konkrete Indikatoren für die allgemeine Wirtschaftsentwicklung und die konkreten Unternehmensaussichten vorzunehmen (so schon 6 Ob 505/92).OGH 1 Ob 119/07t, 26.02.2008
- Diese Mitwirkungspflicht und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben.OGH 7 Ob 164/06b, 30.08.2006
- Ob der Unterhaltsschuldner seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 2 Ob 26/05w, 17.02.2005
- Zu einer Schätzung des Einkommens kann es dann kommen, wenn der Einkommensbezieher (im Regelfall der Unterhaltspflichtige) seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der Unterhaltsberechtigte dadurch in einen Beweisnotstand gerät, nicht aber, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten (hier: Ehegattin) aus Gründen, die in dessen Sphäre liegen, nicht bescheinigt wurde.OGH 4 Ob 2025/96i, 14.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047430 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 4 Ob 20/24f, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 151/21f, 02.02.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Unterhalt kann nur dann nach einem möglichen statt nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen werden, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Pflicht weiß. Weiß eine abwesende Person nachweislich nichts davon, genügt es nicht, dass ihr gerichtlich bestellter Vertreter davon Kenntnis hat. Denn diese Berechnungsweise setzt ein Verschulden oder die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit voraus.