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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2023 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 103/22s

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten im Grundbuchverfahren ersetzt?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltung gebunden. Sie dürfen daher auch nicht prüfen, ob ein solcher Bescheid durch das Gesetz gedeckt ist.

Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.

Für das Gericht ist nur verbindlich, was die Behörde tatsächlich verfügt hat. Die Begründung eines Bescheids bindet das Gericht nicht.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Die Bindung an einen Bescheid der Behörde erstreckt sich nicht auf die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Solche Rechtsfragen beurteilen die Gerichte selbständig. Das gilt etwa für die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist.

Verbindlich ist für das Gericht nur das, was die Behörde im Spruch des Bescheids festgelegt hat. Beim Einkommensteuerbescheid ist das die Höhe der ermittelten Einkünfte, auch wenn sie nur geschätzt wurden. Ob einzelne Einkünfte für Ihren Anspruch zählen, beurteilt das Gericht selbst.

Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.

Wurde eine Rechtsfrage im ersten Verfahren nur nebenbei als Vorfrage beurteilt, ist das zweite Gericht daran nicht gebunden. Es entscheidet diese Frage neu. Das gilt gleich, ob sie dort Hauptsache oder wieder nur Vorfrage ist.

Was ein Gericht nur in der Begründung als Vorfrage löst, wird nicht rechtskräftig. Dieselbe Vorfrage kann daher in zwei Verfahren unterschiedlich beurteilt werden. Bindend ist nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst.

Eine Bindung besteht unter anderem dann, wenn Ihr neues Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist. Wie weit die Bindung reicht, bestimmt der Urteilsspruch; zur Auslegung werden die Entscheidungsgründe herangezogen, besonders bei einem abweisenden Urteil.

Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.

Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.

Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.

Nein. Ob eine Urkunde als Beweis ausreicht, entscheidet das Gericht nach den Umständen Ihres Falles. Eine allgemein gültige Liste solcher Urkunden gibt es nicht.

Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.

Hat ein Verwaltungsgericht bereits über den Bescheid entschieden, ist dieses Erkenntnis an die Stelle des Bescheids getreten. Für die Bindung kommt es dann auf die Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht mehr auf jene des angefochtenen Bescheids.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 52 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

62 Absätze, 23.448 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

5Ob103/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers J* als Bürgermeister der Gemeinde N*, wegen Löschung der Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft (§ 8 Oö BauO 1994) in der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin Mag. Dr. I*, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 27. April 2022, AZ 6 R 45/22t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 21. März 2022, NGB 142/2022, TZ 1036/2022, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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