Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 63/23i
Worum es ging: Muss ich einen Fehler bei der Zeugeneinvernahme sofort beanstanden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auf eine Verletzung der Vorschriften über die Aussageverweigerung von Zeugen können Sie sich später nur berufen, wenn Sie den Vorgang schon im Verfahren beanstandet haben. Wer das unterlässt, kann den Fehler im Rechtsmittel nicht mehr geltend machen.
Werden Aussagen verlesen, die nicht der entscheidende Richter selbst aufgenommen hat, ist das nur dann ein Verfahrensfehler, wenn Sie es beanstandet und die Wiederholung der Beweisaufnahme beantragt haben. Auf die persönliche Aufnahme der Beweise durch den entscheidenden Richter können die Parteien wirksam verzichten.
Ja. Der Grundsatz, dass der entscheidende Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnimmt, steht zu Ihrer Verfügung. Ob etwa ein Zeuge einvernommen wird, bestimmen die Parteien, und sie können darauf auch verzichten.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen von Ihnen gerügten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, können Sie ihn im weiteren Rechtszug nicht mehr geltend machen; das gilt auch in Sozialrechtssachen. Anders ist es nur, wenn Ihre Rüge gar nicht behandelt oder mit einer Begründung verworfen wurde, die im Akt keine Deckung findet.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.06.2023, 10 Ra 39/23p-19
Zitierte Paragrafen
VBG § 32 VBG § 36 ZPO § 182 ZPO § 183 ZPO § 196 ZPO § 266 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
38 Absätze, 10.393 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Geschäftszahl
9ObA63/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mgr T*, vertreten durch Mag. Jürgen Payer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch die Bildungsdirektion *, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2023, GZ 10 Ra 39/23p-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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