Darf ich eine Prozesshandlung von einer Bedingung abhängig machen?
betrifft Kläger, Beklagter
Ja, aber nur eingeschränkt. Zulässig ist eine Bedingung, die an einen Vorgang im laufenden Verfahren anknüpft, etwa an eine bestimmte Entscheidung des Gerichts, und den weiteren Ablauf für Gericht und Gegner nicht unerträglich unvorhersehbar macht. Hilfsvorbringen und Hilfsanträge sind daher erlaubt; eine Klage, ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme dürfen dagegen nicht bedingt eingebracht werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufes für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhaltes ist, sodass namentlich ein Eventualvorbringen und Eventualanträge als zulässige Prozesshandlungen anzusehen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antrag des Vaters, seinem rechtsfreundlichen Vertreter den Beschluss des Erstgerichts zuzustellen; eventualiter erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs.OGH 4 Ob 229/22p, 20.12.2022
- Hier: Zulässigkeit der für den Fall erklärten Rücknahme einer Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG, dass das Gericht der Argumentation der Prozessgegnerin folge.OGH 10 ObS 75/22k, 21.06.2022
- Hier: Eventualvorbringen.OGH 2 Ob 51/21w, 24.06.2021
- Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird.OGH 5 Ob 76/14h, 30.06.2014
- Die Erhebung einer Eventual-Widerklage ist unzulässig.OGH 6 Ob 32/13v, 27.02.2013
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- Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens.OGH 3 Ob 238/12i, 23.01.2013
- Hier: Keine unzulässige bedingte Prozesshandlung liegt vor, wenn das Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung, zu der für die beklagte GmbH niemand erschienen war, den Beschluss fasste, dem Geschäftsführer die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung einschließlich einer Stellungnahme zur Ausgehfähigkeit innerhalb einer Frist von drei Tagen aufzutragen und der Kläger daraufhin „für den Fall der nicht bzw nicht rechtzeitigen Vorlage bzw Vorlage einer Bestätigung nicht in der geforderten Qualität“ die Erlassung eines Versäumungsurteils beantragte.OGH 8 ObA 45/10s, 22.07.2010
- Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils daher unzulässig.OGH 8 Ob 25/08x, 28.04.2008
- Mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient.OGH 8 Ob 25/08x, 28.04.2008
- Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung.OGH 10 Ob 101/07m, 27.11.2007
- Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig.OGH 7 Ob 272/06k, 31.01.2007
- Die Rechtsmittelzurücknahme zählt zu den konstitutiven Parteiwillenserklärungen, die auf den Fortgang des Verfahrens unmittelbaren Einfluss nehmen und im Prozess generell bedingungsfeindlich sind. In solchen Fällen ist selbst die Setzung einer „innerprozessualen" Bedingung unzulässig.OGH 2 Ob 31/06g, 27.04.2006
- Ein „Eventualbegehren" für den Fall der Abweisung eines gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens ist unzulässig (bedingte Erhebung einer Klage).OGH 1 Ob 201/05y, 18.10.2005
- Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung.OGH 2 Ob 75/03y, 24.04.2003
- Die gerichtliche Aufkündigung ist generell bedingungsfeindlich. Rechtsunwirksam ist daher eine gerichtliche Aufkündigung unter Angabe alternativer Kündigungstermine, wovon einer je nach dem Zeitpunkt des Eintretens eines bestimmten, bei deren Einbringung ungewissen innerprozessualen Ereignisses - hier ihrer Zustellung - gelten soll.OGH 1 Ob 284/99t, 14.01.2000
- Innerprozessuale Bedingungen sind jedoch insofern zulässig, als der Verfahrensabschnitt, in dem die Prozesshandlung wirken soll, bereits eingeleitet und eine solche Bedingung an Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist, die in diesem Verfahrensabschnitt eintreten können.OGH 1 Ob 284/99t, 14.01.2000
- Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen, insbesondere kann die Einbringung der Klage nicht bedingt erfolgen. Hier: Die Erhebung einer Leistungsklage für den Fall der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage.OGH 9 ObA 13/95, 15.02.1995
- Hier: Ein bedingt erhobener Revisionsrekurs, abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens ist unzulässig.OGH 5 Ob 20/94, 08.03.1994
- Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig.OGH 5 Ob 510/94, 28.02.1994
- Bekämpft der Beklagte den stattgebenden Teil des Urteiles zweiter Instanz nur für den Fall mit Revision, dass der Revision der klagenden Partei gegen den klagsabweisenden Teil stattgegeben wird, ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Revision des Beklagten nicht zu behandeln.OGH 1 Ob 4/80, 01.01.1980
- Eine bedingt erhobene Revision ist als unzulässig zurückzuweisen.OGH 4 Ob 600/75, 17.02.1976
- Bedingte Klageerhebung und bedingte Rechtsmittelerhebung daher ausgeschlossen (hier: bedingte Widerklage).OGH 4 Ob 516/75, 08.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 35.
- OGH 3 Ob 240/19v, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 173/19f, 18.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 174/17z, 21.12.2017
Im Gesetz
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