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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2017

OGH 5 Ob 174/17z

Worum es ging: Darf ich einen Antrag nur für einen bestimmten Fall stellen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn die Bedingung im Verfahren selbst liegt und der weitere Ablauf für Gericht und Gegner vorhersehbar bleibt. Das ist etwa der Fall, wenn Sie an eine gerichtliche Entscheidung bestimmten Inhalts anknüpfen. Unzulässig bleibt es bei Schritten, die den Fortgang unmittelbar beeinflussen, etwa bei einem Anerkenntnis oder einem Verzicht.

Sie müssen erkennbar machen, welche Entscheidung Sie bekämpfen und warum Sie sich dadurch benachteiligt fühlen. Es genügt nicht, nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe aufzuzählen oder anzukündigen, dass Sie ein Rechtsmittel erheben werden. Fehlen solche Angaben ganz, weist das Gericht Ihr Rechtsmittel zurück.

Nein. Schritte im Verfahren können Sie nicht von einer Bedingung abhängig machen und auch nicht befristen. Ein nur bedingt erhobenes Rechtsmittel weist das Gericht zurück.

Ja, aber nur eingeschränkt. Zulässig ist eine Bedingung, die an einen Vorgang im laufenden Verfahren anknüpft, etwa an eine bestimmte Entscheidung des Gerichts, und den weiteren Ablauf für Gericht und Gegner nicht unerträglich unvorhersehbar macht. Hilfsvorbringen und Hilfsanträge sind daher erlaubt; eine Klage, ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme dürfen dagegen nicht bedingt eingebracht werden.

Nein. Was Sie in Ihrem Rechtsmittel nicht bekämpft haben, ist bereits rechtskräftig. Geht das Rekursgericht darüber hinaus, ist seine Entscheidung in diesem Umfang nichtig.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 47 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 1 MRG § 3 MRG § 37

Entscheidungstext

22 Absätze, 6.120 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Geschäftszahl

5Ob174/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A* GmbH, *, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. P* GmbH, *, 2. P* R*, beide vertreten durch die Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 Abs 2 Z 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Mai 2017, GZ 19 R 28/17d-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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