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Kann das Berufungsgericht gleich meinem Hilfsbegehren stattgeben?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Ja. Hat das Erstgericht Ihrem Hauptbegehren stattgegeben, obwohl nur das Hilfsbegehren berechtigt war, entscheidet das Berufungsgericht so, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Es weist dann das Hauptbegehren ab und gibt dem Hilfsbegehren statt, sofern die Feststellungen dafür ausreichen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Zur Rechtsnatur des Eventualbegehrens. Hat der Erstrichter dem Hauptbegehren stattgegeben, obwohl nur das Eventualbegehren begründet war, dann hat das Berufungsgericht, wenn unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, so zu entscheiden, wie der Erstrichter hätte entscheiden sollen, dh es weist das Hauptbegehren ab und gibt dem Eventualbegehren statt, falls die tatsächlichen Feststellungen hiezu ausreichen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037663 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Eventualbegehren bei Streitanhängigkeit

Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.

günstig für Beklagter Weiterer Rechtszug bei Klageänderung

Nein. Hat schon das Erstgericht die Änderung nicht zugelassen und bestätigt das Berufungsgericht das inhaltlich, ist eine weitere Anfechtung ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn diese Bestätigung nur aus der Begründung des Urteils hervorgeht.

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