Werden meine eigenen Ansprüche zusammengezählt, obwohl mehrere klagen?
betrifft Kläger, Beklagte, Streitgenossen
Ja, aber nur Ihre eigenen. Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die zusammenhängenden Ansprüche jeder einzelnen Partei zusammengerechnet. Mit den Ansprüchen der übrigen Kläger werden sie nicht zusammengezählt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche von mehreren Wohnungseigentümern nach § 523 ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/25m, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 92/24a, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 15/24b, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 201/21a, 22.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 166/19a, 30.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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