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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 111/25a

Worum es ging: Wie genau muss ich in meiner Klage schildern, was geschah?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Klage müssen Sie nicht den gesamten Sachverhalt schildern, aber alle Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, vollständig und knapp vorbringen. Fehlen solche Angaben und lassen sie sich auch durch Fragen des Gerichts nicht ergänzen, wird die Klage abgewiesen.

Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.

Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.

Übertragen mehrere Geschädigte gleichartige Ersatzansprüche an einen Verband, der sie gemeinsam einklagt, bleibt jeder Anspruch dennoch ein eigener. Sie verschmelzen nicht zu einem einzigen Anspruch.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.

Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.

Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.

Ihre Klage darf gleich zu Beginn nur zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren fehlen. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist und ob die richtigen Personen klagen oder geklagt werden, gehört nicht dazu. Darüber ist erst mit Urteil zu entscheiden.

Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.

Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO Art. 11 ZPO § 230 ZPO § 510 ZPO § 528a ZPO § 624 ZPO § 626 ZPO § 628

Entscheidungstext

51 Absätze, 21.548 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

9Ob111/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (Verbraucherschutzverein), ZVR 974629601, Mittelgasse 6/2/5, 1060 Wien, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, wegen 684.885 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2025, GZ 33 R 135/25b-8, mit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. August 2025, GZ 31 Cg 44/25t-4, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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