Worin muss sich mein Hilfsbegehren vom Hauptbegehren unterscheiden?
günstig für Klägerbetrifft Kläger, Beklagter
Ihr Hilfsbegehren darf auf dieselben Tatsachen gestützt werden wie das Hauptbegehren, es kann aber auch auf anderen Behauptungen aufbauen. In jedem Fall muss es sich sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Lassen Sie das Hauptbegehren dagegen fallen und stellen ein anderes, liegt eine Klagsänderung vor.
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.01.2020
(4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden, in jedem Fall muss sich das Eventualbegehren aber sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach § 235 ZPO zu beurteilen ist.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
günstig für Beklagter Bestimmtheit des Klagebegehrens
Nein. Sie müssen in der Klage genau angeben, was Sie begehren. Ein Antrag, bei dem das Gericht selbst auswählen soll, welchem von mehreren Begehren es stattgibt, ist nicht zulässig.