Genügt es, im Hilfsbegehren einfach weniger zu verlangen?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Ein Hilfsbegehren muss etwas anderes sein als eine bloße Einschränkung des Hauptbegehrens. Ist es im Hauptbegehren ohnehin schon enthalten, liegt in Wahrheit nur ein einziges Begehren vor.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Das Eventualbegehren kann nicht in einer bloßen Einschränkung des Hauptbegehrens, die in diesem inbegriffen ist, bestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass das Eventualbegehren nicht wegen teilweiser Identität mit dem "Hauptbegehren" zurückgewiesen worden ist, vermag nichts daran zu ändern, dass nur ein Begehren, nicht aber eine Eventualklagenhäufung vorliegt.OGH 4 Ob 69/92, 29.09.1992
- Ein - vorbeugend - allgemein gefaßtes Unterlassungsbegehren ("Hauptbegehren") in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("Eventualbegehren").OGH 4 Ob 42/88, 31.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 81/16h, 18.07.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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