OGH 4 Ob 1/20f
Worum es ging: Muss ich mich selbst erkundigen, bevor die Frist läuft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Ein Hilfsbegehren ist ein Anspruch, über den nur dann verhandelt und entschieden wird, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es schon in der Klage oder auch später im Rechtsstreit stellen.
Ihr Hilfsbegehren darf auf dieselben Tatsachen gestützt werden wie das Hauptbegehren, es kann aber auch auf anderen Behauptungen aufbauen. In jedem Fall muss es sich sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Lassen Sie das Hauptbegehren dagegen fallen und stellen ein anderes, liegt eine Klagsänderung vor.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ja. Sie können neben Ihrem ersten Begehren ein weiteres nur für den Fall stellen, dass das erste erfolglos bleibt. Die beiden Ansprüche dürfen sich auf dieselben Gründe stützen, sie dürfen einander aber auch widersprechen oder sogar ausschließen.
Ob ein bestimmtes Vorbringen das Gericht zu einer Erörterung oder einem Hinweis veranlassen musste, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin nicht.
Solange der Kredit noch läuft, klagen Sie grundsätzlich auf Rückkonvertierung und ordnungsgemäße Weiterführung des Kreditkontos, nicht auf Zahlung. Das gilt besonders dann, wenn der rechnerische Schaden noch nicht feststeht und Sie deshalb keinen Betrag nennen können. Anderes gilt nur, wenn die Rückführung unmöglich oder untunlich ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 27.03.2019, 31 Cg 2/18f-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.09.2019, 1 R 90/19s-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Geschäftszahl
4Ob1/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang C. M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den im Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2019, GZ 1 R 90/19s-18, enthaltenen Beschluss, mit dem Spruchpunkt 2.b (zweites Eventualbegehren) im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. März 2019, GZ 31 Cg 2/18f-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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