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Wie wahrscheinlich muss eine Wiederholung sein?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Nachbarn, Unternehmer
Bei der Prüfung, ob eine Wiederholung droht, wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt die ernste Besorgnis, dass es zu weiteren Eingriffen in Ihre Rechte kommt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 20.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Vorbeugende Unterlassungsklage

Eine Klage, mit der Sie eine künftige Störung verhindern wollen, ist nur möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Ohne diese Gefahr können Sie nicht vorbeugend auf Unterlassung klagen.

günstig für Beklagter Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch

Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.

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