Wie wahrscheinlich muss eine Wiederholung sein?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die "unwiederbringliche" Löschung von Lichtbildern schließt infolge deren Reproduzierbarkeit die Wiederholungsgefahr nicht aus.OGH 4 Ob 25/22p, 30.06.2022
- Die Rechtsverletzung ist Indiz für künftige Rechtsverletzungen.OGH 6 Ob 9/99p, 28.01.1999
- Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.OGH 5 Ob 760/82, 11.01.1983
- Auf das Verhalten des Beklagten ist Bedacht zu nehmen.OGH 3 Ob 596/79, 30.07.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage, mit der Sie eine künftige Störung verhindern wollen, ist nur möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Ohne diese Gefahr können Sie nicht vorbeugend auf Unterlassung klagen.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.