Kann ich mich wehren, wenn im Haus eine Ordination eröffnet?
günstig für Bauträger betrifft Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger, Ärzte
Wer aus einem Prospekt schließen durfte, dass es in der Wohnanlage keine Geschäftslokale oder Werkstätten geben wird, muss trotzdem damit rechnen, dass dort Berufe ausgeübt werden, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden, etwa der Arztberuf. Wollen Sie deshalb eine Wertminderung Ihrer Wohnung geltend machen, hätten Sie vor Vertragsabschluss ausdrücklich fragen und sich eine entsprechende Zusage geben lassen müssen.
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Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ein Wohnungseigentumsbewerber, der aufgrund eines Prospektes davon ausgehen konnte, dass sich in seiner Wohnanlage keine Geschäftslokale oder Werkstätten befinden werden, muss trotzdem damit rechnen, dass Berufe, die üblicherweise in (Eigentumswohnungen) Wohnungen ausgeübt werden (hier: Arztberuf), in der Wohnanlage praktiziert werden. Der Wohnungseigentumsbewerber hätte nach solchen Umständen ausdrücklich fragen und sich vor Vertragsabschluss entsprechende Zusagen machen lassen müssen, um eine Wertminderung bezüglich seiner Wohnung geltend machen zu können.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 53/24s, 14.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
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