Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 53/24s
Worum es ging: Wann gilt eine Leistung überhaupt als mangelhaft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Der Anspruch aus der Gewährleistung setzt kein Verschulden des Unternehmers voraus. Er besteht also auch dann, wenn den Unternehmer kein Vorwurf trifft.
Die Minderung wird nach jenem Verhältnis berechnet, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre. Haben Sie über dem Wert erworben, können Sie mehr als den reinen Minderwert abziehen; haben Sie unter dem Wert erworben, weniger als den ganzen Minderwert.
Der Unternehmer muss für einen Mangel einstehen, ohne Rücksicht darauf, ob sein Werk dem Stand der Technik zur Zeit der Bestellung oder der Ausführung entsprochen hat. Der damals übliche Standard entlastet ihn also nicht.
Wer aus einem Prospekt schließen durfte, dass es in der Wohnanlage keine Geschäftslokale oder Werkstätten geben wird, muss trotzdem damit rechnen, dass dort Berufe ausgeübt werden, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden, etwa der Arztberuf. Wollen Sie deshalb eine Wertminderung Ihrer Wohnung geltend machen, hätten Sie vor Vertragsabschluss ausdrücklich fragen und sich eine entsprechende Zusage geben lassen müssen.
Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Welche Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss und wofür sie verwendbar sein muss, ergibt sich aus dem Vertrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2024, 4 R 175/23v-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 922 ABGB § 932 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.847 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Geschäftszahl
5Ob53/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* I*, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Stadt *, vertreten durch die Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 40.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2024, GZ 4 R 175/23v-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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