Zählen alte Schenkungen bei meinem Pflichtteil wirklich nie mit?
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Nicht immer. Beruft sich der Beschenkte darauf, dass eine Schenkung nicht anzurechnen ist, kann diese Berufung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein Verzicht offenkundig nur dazu diente, die Anrechnung zu verhindern und den Beschenkten gegen Ansprüche der anderen abzusichern. Sie müssen dafür Umstände beweisen, die eine Schädigungsabsicht nahelegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 06.08.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB kann auch rechtsmissbräuchlich sein (im gegenständlichen Fall bejaht).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nunmehr: geänderte Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015.OGH 2 Ob 195/19v, 06.08.2020
- Um Rechtsmissbrauch annehmen zu können, bedarf es nicht unbedingt der ausdrücklichen Feststellung der Missbrauchs-/Schädigungsabsicht. Es genügt, dass der beweispflichtige Kläger einen Sachverhalt beweist, der die Vermutung der Missbrauchs-/Schädigungsabsicht nahe legt.OGH 7 Ob 106/07z, 26.09.2007
- Die Berufung auf einen rechtsmissbräuchlich veranlassten Pflichtteilsverzicht kann selbst dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Verzichtende im Zeitpunkt der Abgabe des Verzichts keinen Missbrauchsvorsatz hatte.OGH 1 Ob 152/03i, 04.11.2004
- Eine Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB wird dann als missbräuchlich beurteilt, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern.OGH 4 Ob 233/02x, 19.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037904 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 195/19v, 06.08.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 785
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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