OGH 2 Ob 195/19v
Worum es ging: Wer zählt bei der Anrechnung von Schenkungen als pflichtteilsberechtigt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wer im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich einen Pflichtteil bekommt, zählt dazu; wer bloß theoretisch in Frage käme, zählt nicht. Hat ein Kind vorher auf seinen Pflichtteil verzichtet, führt das grundsätzlich dazu, dass eine Schenkung an dieses Kind nicht zeitlich unbegrenzt angerechnet wird. Etwas anderes gilt bei Rechtsmissbrauch.
Nicht immer. Beruft sich der Beschenkte darauf, dass eine Schenkung nicht anzurechnen ist, kann diese Berufung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein Verzicht offenkundig nur dazu diente, die Anrechnung zu verhindern und den Beschenkten gegen Ansprüche der anderen abzusichern. Sie müssen dafür Umstände beweisen, die eine Schädigungsabsicht nahelegen.
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.
Ja. Wer sich auf einen Pflichtteilsverzicht beruft, den er selbst rechtsmissbräuchlich veranlasst hat, kann damit seinerseits rechtsmissbräuchlich handeln. Das gilt sogar dann, wenn der Verzichtende bei der Abgabe der Erklärung noch keine Missbrauchsabsicht hatte. Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geändert hat.
Ja. Behält sich der Schenker den Widerruf vor oder alle Nutzungen als eingetragenes Fruchtgenussrecht zurück, ist das Vermögen erst mit seinem Tod oder mit einem wirksamen Verzicht auf diese Rechte weggegeben. Erst dann beginnt die maßgebliche Frist. Ein bloßes Belastungs- und Veräußerungsverbot ändert daran ebenso wenig wie die Frage, ob die Rechte tatsächlich ausgeübt wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Ried im Innkreis, 29.05.2019, 3 C 686/18p-20
- Landesgericht Ried im Innkreis als Berufungsgericht, 31.08.2019, 14 R 74/19m-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1432 ABGB § 757 ABGB § 782 ABGB § 783 ABGB § 785 ABGB § 789 ABGB § 792 ZPO § 510
Entscheidungstext
112 Absätze, 36.654 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Geschäftszahl
2Ob195/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* B*, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei M* B*, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 31. August 2019, GZ 14 R 74/19m-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 29. Mai 2019, GZ 3 C 686/18p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet.
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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