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Wer haftet, wenn mich eine technische Anlage verletzt?

günstig für Geschädigter betrifft Betreiber, Kunden, Fahrgäste, Verletzte
Wer eine technische Anlage so aufstellt oder betreibt, dass andere Menschen damit in Berührung kommen, muss die davon ausgehenden Gefahren beseitigen. Das gilt über ausdrückliche Vorschriften hinaus. Es genügt, dass die Gefahr erkennbar ist und mit zumutbarem Aufwand abgewendet werden kann.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Derjenige, der eine technische Einrichtung in eine räumliche Beziehung zu dritten Personen bringt, ist über bestehende konkrete Schutzvorschriften hinaus den Dritten gegenüber grundsätzlich zu einer Sorgfalt verpflichtet, durch die die in der Natur der technischen Einrichtung gelegenen Gefahren beseitigt werden. Es genügt für das Entstehen dieser Verpflichtung, daß es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und daß diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023442 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 25.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

günstig für Schädiger Handeln auf eigene Gefahr

Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.

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