Wer haftet, wenn mich eine technische Anlage verletzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung beim Einsteigen in die U-Bahn durch Schließvorgang der Zugtüren.OGH 2 Ob 232/23s, 21.03.2024
- Hier: Streupflicht am Parkplatz eines Skigebiets.OGH 5 Ob 94/20i, 07.07.2020
- Hier: Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen.OGH 6 Ob 294/05m, 26.01.2006
- Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können.OGH 6 Ob 294/05m, 26.01.2006
- Stromunfall beim Hausbau.OGH 2 Ob 228/81, 09.03.1982
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Rauchschwaden durch Abbrennen eines Feldes.OGH 8 Ob 88/78, 31.05.1978
- Unaufmerksame Bedienung eines Bauaufzuges.OGH 7 Ob 82/72, 05.04.1972
- Allgemein zur Sicherungspflicht bei Schaffung technischer Gefahrenquellen.OGH 8 Ob 218/71, 08.09.1971
- MaterialseilbahnOGH 6 Ob 273/70, 04.11.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023442 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 25.
- OGH 2 Ob 232/23s, 21.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 84/21b, 06.08.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 94/20i, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 120/18b, 17.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.