Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 ObS 108/23i
Worum es ging: Wann ist die Ausübung eines Rechts nicht mehr erlaubt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Grundsätzlich dürfen Sie als Pensionsberechtigter auf Ansprüche verzichten, die Einkommen darstellen. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage bleibt ein solcher Verzicht aber unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.
Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.
Die Bindung an ein früheres Urteil ist ein Teil seiner Rechtskraft. Wenn der Urteilsspruch für sich klar ist, müssen die Begründung dazu nicht herangezogen werden. Die Grenzen der Rechtskraft dürfen nicht allein deshalb ausgeweitet werden, damit Entscheidungen zusammenpassen.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.08.2023, 6 Rs 39/23m-20
Zitierte Paragrafen
ASVG § 265 ASVG § 539a EStG 1988 Anl. 2 EStG 1988 § 67 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
49 Absätze, 17.680 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Geschäftszahl
10ObS108/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Helmut Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. August 2023, GZ 6 Rs 39/23m-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Jänner 2023, GZ 24 Cgs 259/22a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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