Muss ich Sozialleistungen beantragen, um Unterhalt zahlen zu können?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige, Arbeitslose
Ja. Unterlassen Sie aus Gründen, die in Ihrer Sphäre liegen, den Antrag auf eine staatliche Leistung, wird Ihnen dieses mögliche Einkommen für den Unterhalt angerechnet. Ihre Lebensgemeinschaft müssen Sie dafür nicht aufgeben; dann werden Sie aber unter Umständen einen Teil dessen, was Ihnen Ihr Lebensgefährte gibt, für den Unterhalt der Kinder verwenden müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.08.2019 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. Dies wird bei einem der Hilfe bedürftigen Unterhaltspflichtigen, der in Lebensgemeinschaft lebt, nicht zur Folge haben können, dass es seine Lebensgemeinschaft aufgeben müsste, um in den Genuss von Sozialhilfe gelangen zu können; er wird aber dann allenfalls den von seinem Lebensgefährten gereichten Unterhalt zum Teil zur Deckung des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhaltsbetrag verwenden müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht.OGH 4 Ob 139/19y, 22.08.2019
- Hier: Antrag auf Familienbonus Plus.OGH 5 Ob 92/19v, 31.07.2019
- Hier: Mindestsicherung.OGH 10 Ob 105/18s, 19.12.2018
- Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
- Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage.OGH 6 Ob 80/13b, 08.05.2013
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterhalt nach § 68 EheG; Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension.OGH 9 Ob 87/09y, 15.12.2009
- Hier: Nicht beantragtes Arbeitslosengeld. Der Einwand, aus eigenen ökonomischen beziehungsweise wirtschaftlichen Interessen sei der Unterhaltsschuldner dazu nicht verpflichtet, weil durch einen Antrag auf Arbeitslosengeld „ein späterer Bezug des Pensionsgeldes verhindert beziehungsweise ein früherer Bezug des Pensionsgeldes gesichert werden" solle, ist unbeachtlich; es kann nicht angehen, dass der Unterhaltspflichtige seinem Kind Unterhalt unter Hinweis auf eine Vorgehensweise verwehrt, durch die er für sich selbst, wenn auch später, einen Vorteil lukrieren will.OGH 6 Ob 148/09x, 05.08.2009
- Zwar können freiwillige Unterhaltsleistungen, die die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen an diesen leistet, und die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder des Lebensgefährten zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, jedoch muss sich der Unterhaltspflichtige im Sinne der Anspannungstheorie die möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen oder wenn er diese nur aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie eben den Unterhaltsleistungen seiner Lebensgefährtin - nicht erhält.OGH 8 Ob 76/08x, 23.02.2009
- Hier: Unterlassung der Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung durch den Unterhaltspflichtigen.OGH 7 Ob 97/08b, 15.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047385 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 4 Ob 139/19y, 22.08.2019
- OGH 5 Ob 92/19v, 31.07.2019
- OGH 6 Ob 76/18x, 24.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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