Was bedeutet die Genehmigung des Gerichts für meinen Vertrag?
betrifft Minderjährige, Erwachsenenvertreter, Vertragspartner, Eltern
Muss ein Vertrag vom Gericht genehmigt werden, weil eine schutzberechtigte Person beteiligt ist, ist die Genehmigung nur Voraussetzung der Wirksamkeit und nicht Bestandteil des Vertrags. Mit ihr wird der Vertrag so verbindlich, als wäre er von Anfang an gültig geschlossen worden. Bis zur Entscheidung bleiben die übrigen Beteiligten gebunden; die Genehmigung ändert den Inhalt nicht und sagt nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag nun so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bestehenden Schwebezustandes bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. Dieser Zustand wird grundsätzlich erst mit der Entscheidung über die erforderliche Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht beendet. Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. Die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht besagt daher auch nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig war oder seine Verbindlichkeit wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse oder aus einem sonstigen Grund wieder weggefallen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG.OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
- Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB).OGH 6 Ob 286/05k, 09.03.2006
- Ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden.OGH 5 Ob 180/02k, 01.10.2002
- Die Genehmigung macht das genehmigte Geschäft zwischen den Geschäftspartnern rückwirkend voll wirksam.OGH 5 Ob 57/02x, 14.05.2002
- Die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäftes ist nicht Inhalt der Genehmigung.OGH 8 Ob 95/02g, 19.04.2002
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- Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ergänzt somit nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw die Vertretungsmacht der für ihn handelnden Personen, ersetzt aber nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben. Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist.OGH 1 Ob 322/99f, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- ABGB § 233
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