Wer muss beweisen, dass die strenge Kfz-Haftung nicht gilt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: U6-Wien.OGH 2 Ob 262/06b, 30.11.2006
- Bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgt ist. Hingegen muss der Halter (und die für ihn haftende Haftpflichtversicherung) die für ihn günstige Ausnahme des § 3 Z 3 EKHG beweisen, um die für ihn nachteilige Gefährdungshaftung abzuwenden.OGH 2 Ob 142/03a, 26.06.2003
- Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuss der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen.OGH 2 Ob 156/99a, 02.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 8 ObA 55/17x, 29.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.