OGH 2 Ob 106/21h
Worum es ging: Zählt ein Regelverstoß, wenn der Unfall auch sonst passiert wäre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.
Fordern Sie nur einen Teil Ihres Schadens ein, ohne eine eigene Mitschuld einzuräumen, wird der eingeklagte Teilbetrag um Ihre Mitschuldquote gekürzt. Räumen Sie die Mitschuld noch vor Schluss der Verhandlung ein, bekommen Sie dagegen den entsprechenden Anteil am Gesamtschaden zugesprochen.
Ja. Haftet jemand nur aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, gelten gesetzliche Höchstbeträge, und diese Beschränkung ist im Urteilsspruch ausdrücklich anzuführen. Das Gericht muss darauf von sich aus achten. Im Antrag des Halters und seines Haftpflichtversicherers auf Abweisung liegt jedenfalls auch der Antrag, die Haftung auf diese Höchstbeträge einzuschränken.
Gefragt ist nicht die übliche Vorsicht im Verkehr, sondern eine besonders weitgehende Sorgfalt. Es kommt darauf an, ob auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Diese Pflicht beginnt nicht erst in der Gefahr, sondern verlangt, gar nicht erst in eine gefährliche Lage zu geraten.
Die erhöhte Sorgfalt beginnt nicht erst, wenn die Gefahr schon da ist. Verlangt wird, von vornherein alles zu vermeiden, was in eine gefährliche Lage führen kann. Überspannt werden darf diese Pflicht aber nicht, sonst würde daraus eine Haftung für jeden Erfolg.
Der Halter des Fahrzeugs. Bleibt offen, ob ein Umstand den Unfall verursacht hat, geht diese Unklarheit zu seinen Lasten. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihr Schaden überhaupt durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.
Nein. Solange das verkehrswidrige Verhalten eines anderen für Sie nicht vorhersehbar ist, kann man Ihnen nicht vorwerfen, dass Sie Ihre Fahrweise nicht darauf eingestellt haben. Sie dürfen so lange auf sein richtiges Verhalten vertrauen, als sein Fehler für Sie nicht erkennbar ist. Wird er erst erkennbar, als eine Reaktion nicht mehr möglich war, verletzen Sie diesen Grundsatz nicht.
Sobald das unrichtige Verhalten eines anderen deutlich erkennbar ist, dürfen Sie grundsätzlich nicht mehr darauf vertrauen, dass er sich rechtmäßig verhält. Erkennbar heißt dabei eindeutig und augenfällig. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Fahrweise darauf einstellen.
Ja. Wenn Sie an einem Fußgänger vorbeifahren, müssen Sie damit rechnen, dass er falsch reagiert und sich im letzten Augenblick nicht aus der Gefahr weg, sondern in sie hinein begibt. Das gilt besonders bei älteren Menschen und ebenso für Inlineskater, die an Fußgängern vorbeifahren.
Nähern Sie sich einer Stelle, von der Sie wissen, dass dort mit Fußgängern auf der Fahrbahn zu rechnen ist, brauchen Sie besondere Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft. Die Geschwindigkeit müssen Sie so wählen, dass Sie nötigenfalls sofort anhalten können. Bei Dunkelheit und künstlicher Beleuchtung ist zusätzlich zu bedenken, dass man einander schwerer wahrnimmt.
Nein. Als Kraftfahrer dürfen Sie nicht darauf vertrauen, den für Sie rechten Fahrbahnrand frei von Fußgängern zu finden. Sie müssen also damit rechnen, dort auf Menschen zu treffen.
Nein, jedenfalls nicht unvermindert schnell. Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, liegt eine unklare Verkehrslage vor, die erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht verlangt; die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit dürfen Sie dann nicht beibehalten. Ohne Geschwindigkeitsverminderung und ohne Warnsignal vorbeizufahren, ist eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion. Erreicht der Fußgänger die Fahrbahnmitte, dürfen Sie aber darauf vertrauen, dass er sich vor dem Weitergehen vergewissert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 26.11.2020, 223 C 590/19i-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 18.03.2021, 3 R 33/21a-27
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 28
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Geschäftszahl
2Ob106/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* L*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. W* D*, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, und 2. H*, vertreten durch Mag. Armin Kern, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung (500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. März 2021, GZ 3 R 33/21a-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 26. November 2020, GZ 223 C 590/19i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
A. Das angefochtene Urteil wird teilweise dahin abgeändert, dass es als Teil- und Teilzwischenurteil insgesamt folgendermaßen zu lauten hat:
„1. Das Zahlungsbegehren, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 4.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. Oktober 2019 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu einem Viertel zu Recht.
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