Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.08.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 59/25d

Worum es ging: Bleibe ich Eigentümer, wenn der Kaufvertrag erfolgreich angefochten wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird der Vertrag, der einer Eigentumsübertragung zugrunde liegt, wegen eines Willensmangels erfolgreich angefochten, hat der Veräußerer sein Eigentum nie verloren. Der Erwerber ist dann nicht Eigentümer geworden.

Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Sie dürfen eine Sache oder Forderung auch dann verkaufen, wenn darüber gerade ein Prozess läuft; der Verkauf ist wirksam. Auf den laufenden Prozess hat er aber keinen Einfluss. Damit soll verhindert werden, dass der Gegenseite ein berechtigter Anspruch durch den Verkauf entgeht.

Wird eine im Grundbuch vorgemerkte Eigentumsübertragung nachträglich gerechtfertigt, wirkt das zwar auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Das ändert aber nichts daran, dass die Verkäuferin bei Beginn des Verfahrens zur Klage berechtigt war. Ein Verkauf während des laufenden Prozesses hat auf das Verfahren keinen Einfluss.

Das Berufungsgericht muss bei der Bewertung bestimmte Regeln sinngemäß anwenden. An die Bewertung durch den Kläger ist es dabei aber nicht gebunden.

Nein. Die Vormerkung sichert Ihnen den Erwerb nur unter der Bedingung, dass er später gerechtfertigt wird; erst dann wirkt er auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Bis dahin sind Sie noch nicht Eigentümer der Anteile, und der mit Ihnen geschlossene Vertrag reicht noch nicht aus, um Wohnungseigentum zu begründen.

Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 366 ABGB § 424 GBG 1955 § 49 GBG 1955 § 8 JN § 56 ZPO § 234 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 11.677 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Geschäftszahl

9Ob59/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Gabriele Vierziger und Mag. Astrid Stöphasius, Rechtsanwältinnen in Bruck an der Glocknerstraße, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, und 2. O*, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. März 2025, GZ 53 R 355/24y-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 10. Oktober 2024, GZ 17 C 103/23t-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail