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Was kann ich tun, wenn das Urteil einen Teil vergessen hat?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Hat das Gericht über einen Ihrer Ansprüche versehentlich nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung des Urteils beantragen oder Berufung erheben. Tun Sie beides nicht rechtzeitig, ist dieser Teil aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie dürfen ihn dann aber neuerlich einklagen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1931, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1931)

Wird über einen mit Klage geltend gemachten Anspruch versehentlich im Urteil nicht entschieden, so kann entweder ein Ergänzungsurteil beantragt oder die nicht vollständige Erledigung mit Berufung angefochten werden. Wenn der Kläger weder zeitgerecht ein Ergänzungsurteil beantragt noch Berufung erhebt, so erlischt die Streitanhängigkeit und steht es dem Kläger frei, nunmehr den nicht mehr erledigten Anspruch neuerlich mit Klage geltend zu machen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 22.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Nicht erledigter Teil des Begehrens

Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.

günstig für Beklagter Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Klagebeantwortung

Hebt das Berufungsgericht das Verfahren als nichtig auf und weist es Ihre Klagebeantwortung als verspätet zurück, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Diese Möglichkeit besteht, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

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