ZPO § 232
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es auf den Tag an, an dem Ihre Klage bei der Einlaufstelle des Gerichts einlangt, nicht auf die Zustellung an die Gegenseite. Das gilt auch dann, wenn Sie die Klage irrtümlich beim falschen Gericht einbringen.
Solange ein Verfahren läuft, darf über denselben Anspruch nicht noch einmal verhandelt werden. Stützen Sie die zweite Klage aber auf zusätzliche Tatsachen, die in der ersten Klage nicht vorgebracht wurden, liegt kein solches Doppelverfahren vor. Bei nur teilweiser Übereinstimmung der Tatsachen ist die zweite Klage daher möglich.
Hat das Gericht über einen Ihrer Ansprüche versehentlich nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung des Urteils beantragen oder Berufung erheben. Tun Sie beides nicht rechtzeitig, ist dieser Teil aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie dürfen ihn dann aber neuerlich einklagen.
Zwei Scheidungsklagen betreffen dieselbe Sache, wenn beide die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe anstreben; die vertauschten Rollen ändern daran nichts. Zusätzliches Vorbringen zum Verschulden schadet dieser Gleichheit nicht, wenn es nach dem anzuwendenden Recht nur auf die Zerrüttung ankommt. Beide Klagen werden dann als ein und derselbe Streit behandelt.
Ja. Erweitern Sie Ihre Klage in der mündlichen Verhandlung und lässt das Gericht diese Erweiterung nicht zu, bleibt der neue Anspruch bei Gericht anhängig, bis die Zurückweisung rechtskräftig ist. Bis dahin entscheidet weiterhin der Prozessrichter, auch über eine einstweilige Verfügung dazu.
Nach der neueren Entscheidung nicht: Zwischen einer Klage auf Feststellung des Bestehens und einer auf Feststellung des Nichtbestehens desselben Rechts besteht Identität der Ansprüche, was durch Auslegung der Begehren samt Vorbringen zu ermitteln ist. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, wonach solche Klagen nebeneinander möglich waren.
Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.
Auch wenn dieselben Parteien dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei Klagen verfolgen, liegt kein gleicher Streitgegenstand vor, wenn sich die dafür vorgetragenen Sachverhalte wesentlich voneinander unterscheiden.
Ja. Eine Klage wird wegen Streitanhängigkeit nur zurückgewiesen, wenn zwei Verfahren nacheinander anhängig wurden und sowohl die Parteien als auch die Ansprüche gleich sind. Dieselben Parteien liegen auch dann vor, wenn Kläger und Beklagter im zweiten Verfahren die Rollen getauscht haben.