Muss ich rügen, wenn das Urteil etwas vergessen hat?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Hat das Gericht einen Teil Ihres Anspruchs nicht erledigt, müssen Sie das im Rechtsmittel ausdrücklich ansprechen. Es genügt nicht, im Antrag ganz allgemein zu verlangen, dass Ihnen alles zugesprochen wird. Ohne konkrete Rüge bleibt der Punkt unerledigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 15.12.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die Nichterledigung eines Teiles des Anspruchs muss im Rechtsmittel gerügt werden, es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier zu einer Gegenforderung.OGH 17 Ob 16/25i, 15.12.2025
- Hier zu einem Zinsbegehren.OGH 2 Ob 63/25s, 23.10.2025
- In der Berufung muss die Nichterledigung eines Teils des geltend gemachten Anspruchs als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden.OGH 9 Ob 36/14f, 22.07.2014
- Bei Einschränkung auf Zinsen und Kosten kann das irrtümliche Unterbleiben der Entscheidung über das Zinsenbegehren im (nur über die Kosten absprechenden) Urteil nicht mit Berufung angefochten werden. Es steht nur ein Urteilsergänzungsantrag zu.OGH 7 Ob 134/06s, 21.06.2006
- Rüge als Verfahrensmangel.OGH 10 ObS 222/98i, 23.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041503 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 17 Ob 16/25i, 15.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 36/21y, 21.06.2022
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 7/17v, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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