Zum Inhalt springen

Muss der Beklagte beweisen, dass er nicht leisten kann?

günstig für Kläger betrifft Beklagter, Kläger, Vertragspartner
Es ist Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass die von ihm verlangte Leistung unmöglich ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Es ist Sache des Beklagten, die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034226 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Beweislast der klagenden Partei

Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.

günstig für Beklagter Beweislast bei der Bereicherungsklage

Wenn Sie Geld oder eine Leistung zurückverlangen, weil sich der andere ungerechtfertigt bereichert hat, müssen Sie alle Voraussetzungen dafür beweisen.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Beweislast im Zivilverfahren
Vertragsrecht · Beweis des Mangels
Exekution · Unmögliche Rechnungslegung in der Exekution
Schadenersatz · Beweislast für den Schaden