Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 17 Ob 12/24z
Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Die Regeln darüber, wer etwas beweisen muss, greifen nur dann ein, wenn das Beweisverfahren kein verwertbares Ergebnis gebracht hat. Konnte das Gericht den Sachverhalt feststellen, spielt die Beweislast keine Rolle.
Erst wenn sich eine strittige und für die Entscheidung wesentliche Tatsache nicht beweisen lässt, kommt es darauf an, wer die Beweislast trägt. Gelingt der Beweis, spielt die Verteilung der Beweislast keine Rolle.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, dass verbotene Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ungültig sind. Aus dem Zweck des Verbots wird aber abgeleitet, dass solche Geschäfte nichtig sind. Sie entfalten also keine Wirkung.
Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.08.2024, 2 R 89/24m-83
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 IO § 19 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 11.093 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
17Ob12/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Philipp Casper, Rechtsanwalt, Kalchberggasse 1, 8010 Graz, als Insolvenzverwalter der S* GmbH, *, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. J*, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt Feststellung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Streitwert: 1.000.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. August 2024, GZ 2 R 89/24m-83, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).