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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 116/25x

Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.

Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.

Wurde die Höhe Ihres Schadens vom Gericht geschätzt, kann später nur überprüft werden, ob das Ergebnis dieser Schätzung richtig ist. Dabei sind jene Umstände zugrunde zu legen, zu denen die Untergerichte Feststellungen treffen konnten. Geschätzt werden darf nur dort, wo sich die Höhe nicht beweisen lässt und nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Sonderbedarf betrifft vor allem die Erhaltung der Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, also Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Anerkannt wird er auch, wenn ein Kind eine besondere Begabung hat, die für den späteren Beruf gefördert werden soll.

Die vom Gericht geschätzte Höhe zählt zur rechtlichen Beurteilung und kann grundsätzlich bekämpft werden. Zum Höchstgericht kommen aber nur schwere, an Missbrauch grenzende Fehler bei dieser Schätzung. Dazu zählt auch, welche Faktoren für die Berechnung herangezogen wurden.

Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.131 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

7Ob116/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* S*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. A* B*, vertreten durch die Niederbichler Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 1.113.981,58 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 3 R 49/25p-132, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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