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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.03.2026 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 13/26g

Worum es ging: Kann ich künftigen Unterhalt einklagen, um meine Pension zu sichern?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer unterhaltspflichtig ist, muss die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die frühere Ehefrau später einen Versorgungsanspruch geltend machen kann. Deshalb hat sie ein schutzwürdiges Interesse daran, ihn auch für künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen zu klagen.

Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.

Eine Verurteilung zu Leistungen, die erst künftig fällig werden, setzt voraus, dass der Schuldner bereits im Verzug ist. Andernfalls muss zumindest eine Verletzung der künftigen Pflichten drohen.

In der Regel nicht. Dass das Berufungsgericht unzulässiges neues Vorbringen berücksichtigt hat, können Sie mit Revision grundsätzlich nicht bekämpfen. Anders ist es, wenn dadurch ein neuer Anspruch oder ein neuer Einwand in die Entscheidung eingeflossen und diese deshalb rechtlich unrichtig geworden ist.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Auf Unterhalt für die Zukunft können Sie nur klagen, wenn Ihr Unterhalt bereits verletzt wird oder eine Verletzung zumindest droht. Wird ordentlich gezahlt und ist kein Ausfall zu befürchten, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung zu künftigen Zahlungen.

Müssen Sie Unterhalt zahlen, können Sie die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Auto zur Arbeit im Allgemeinen nur dann abziehen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können. Sonst mindern diese Kosten die Grundlage für den Unterhalt nicht.

Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.

Die Grundlagen, aus denen nach dem Tod des früheren Ehegatten eine Hinterbliebenenpension gebührt, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Dass Sie nach den Regeln über die Ehe grundsätzlich Unterhalt verlangen könnten, genügt nicht. Auch ein Urteil, das nur einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit betrifft, reicht dafür nicht aus.

Bei Detailfragen der Unterhaltsbemessung muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige jene Tatsachen behaupten und beweisen, die für seinen Standpunkt günstig sind. Bleibt er das schuldig, wirkt sich das zu seinen Lasten aus.

Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.

Im Berufungsverfahren dürfen keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden. Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung dennoch darauf und beurteilt es die Sache deshalb rechtlich falsch, können Sie das mit einer Revision bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 258 ZPO § 502

Entscheidungstext

45 Absätze, 12.342 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

1Ob13/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterhalts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 21 R 348/25k-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 3. September 2025, GZ 25 C 32/25p-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.337,42 EUR (darin 409,90 EUR USt, 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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