Scheitert meine Klage an einer falschen Formulierung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anders als im Fall nur versehentlich unrichtig formulierter Begehren ist eine „Präzisierung“ wie die vorliegende Maßgabebestätigung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Kläger entweder nach Erörterung oder – nach Hinweis des Gegners – noch in seiner Berufungsbeantwortung auf seinem Begehren beharrt.OGH 4 Ob 91/18p, 17.07.2018
- Das ua auf §§ 12 und 26 GlBG gestützte Begehren der Klägerin, ihre Versetzung in den Ruhestand für rechtsunwirksam zu erklären, wurde als Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses verstanden, weil die genannten Bestimmungen für den maßgebenden Fall nur dieses Begehren vorsehen.OGH 8 ObA 69/13z, 26.06.2014
- Hier: Umformulierung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht.OGH 6 Ob 181/06w, 31.08.2006
- Es darf aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen.OGH 6 Ob 559/89, 16.03.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Klagebegehren muss so bestimmt sein, dass daraus später eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, prüft das Gericht von sich aus, und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.