Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 189/24y
Worum es ging: Wie genau muss in der Klage stehen, was ich will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihrem Begehren muss zu entnehmen sein, worum es geht, um welche Art von Leistung, in welchem Umfang und zu welcher Zeit sie zu erbringen ist. Dass sich das alles erst ermitteln lässt, genügt nur dort, wo das Gesetz das ausdrücklich zulässt.
Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.
Bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass er zur Unterlassung verpflichtet ist, spricht das dafür, dass eine Wiederholung droht. Das gilt vor allem dann, wenn nichts dafür spricht, dass er weitere Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt.
Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.
Eine Feststellungsklage soll die Rechtslage dort klären, wo ein anerkanntes Bedürfnis besteht, eine strittige Rechtsbeziehung zu klären. Sie kann weitere Streitigkeiten vermeiden oder eine brauchbare Grundlage für spätere Entscheidungen schaffen.
Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Hat der andere schon einmal gegen die Pflicht verstoßen, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er selbst Umstände vorbringen und beweisen, die ernstlich dafür sprechen, dass er künftig damit aufhört. Hat er sich dagegen bisher rechtmäßig verhalten, muss der Verstoß unmittelbar drohen, damit Sie vorbeugend klagen können.
Ein Verbot darf allgemeiner formuliert werden als die konkrete Handlung, damit es nicht zu leicht umgangen wird. Der Kern der Verletzung muss dabei so erfasst sein, dass auch andere Handlungen darunter fallen, die diesen Kern unberührt lassen. Hat der Beklagte bereits verstoßen, gelten für diese weitere Fassung nicht die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Klage.
Eine einzelne Handlung, etwa die Erklärung eines Widerrufs, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Sie ist nämlich kein Recht und kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Vorfrage dafür, ob ein solches besteht.
Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.
Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne rechtliche Folgen einer Rechtsbeziehung sein. Es muss also nicht immer die ganze Beziehung festgestellt werden.
Feststellen lassen können Sie nur, ob eine rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zu einer Sache besteht. Wie und an welchem Tag diese Beziehung entstanden ist, kann in der Regel nicht festgestellt werden.
Ist aus Ihrer Schilderung erkennbar, dass es Ihnen in Wahrheit um den weiteren Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses geht, darf das Gericht Ihr Begehren so verstehen. Ein an sich unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung kann dann umgedeutet werden. Es wird als Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses behandelt.
Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.
Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den geschilderten Sachverhalt konkretisierte und rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen Beziehung zählen dazu.
Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.
Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung selbst können Sie nicht feststellen lassen; das ist nur eine Vorfrage. Feststellen lassen können Sie, dass das Rechtsverhältnis weiter besteht. Ebenso wenig feststellungsfähig ist die Rechtswirksamkeit anderer Erklärungen, etwa einer Versetzung oder Weisung.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Ein Rechtsverhältnis ist die durch den vorgetragenen Sachverhalt bestimmte rechtliche Beziehung von Personen zueinander oder von Personen zu Sachen. Auch einzelne Folgen einer solchen Beziehung zählen dazu, etwa eine einzelne Forderung oder ein daraus abgeleiteter Anspruch.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Bei der Formulierung des Urteils achtet das Gericht nicht allein auf den Wortlaut Ihres Antrags. Es berücksichtigt auch das, was Sie im Verfahren vorgebracht haben, um Ihren Antrag zu begründen.
Ist Ihr Begehren nur versehentlich unrichtig formuliert, hat es das Gericht richtig zu fassen. Geht es etwa um die Feststellung, dass Sie einen Grundstücksteil durch langen Gebrauch erworben haben, muss das Gericht den Urteilsspruch so formulieren, dass er zweifelsfrei vollstreckt und im Grundbuch eingetragen werden kann.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Streiten Sie mit Ihrem Vertragspartner darüber, wie der Vertrag zu verstehen ist und welche Befugnisse er einer Seite gibt, haben Sie ein rechtliches Interesse an einer Klärung durch das Gericht.
Ein gerichtliches Verbot muss jene Fälle, in denen ein Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, nicht eigens anführen. Diese Ausnahmen gelten schon aufgrund des Gesetzes. Liegt ein solcher Fall vor, kann aus dem Verbot auch nicht erfolgreich vollstreckt werden.
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.
Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten aufschiebt, ist auch das Höchstgericht daran gebunden. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet dann das Gericht erster Instanz. Sie erfahren die endgültige Kostenverteilung also erst am Ende des Verfahrens.
Auch wenn eine Ausnahme für besonders geschützte Daten greift, muss die Verarbeitung die übrigen Vorgaben des Datenschutzrechts einhalten. Sofern die Ausnahme das ausdrücklich vorsieht, gehört dazu eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für jede Datenverarbeitung erfüllt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 30.06.2020, 3 Cg 52/14k-91
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 07.12.2020, 11 R 153/20f
Zitierte Paragrafen
EO § 7 ZPO § 193 ZPO § 228 ZPO § 405
Entscheidungstext
307 Absätze, 119.190 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Geschäftszahl
6Ob189/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Katharina Raabe-Stuppnig Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* Ltd, *, Irland, vertreten durch 1. Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. KNÖTZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung, Auskunftserteilung und 500 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2020, GZ 11 R 153/20f, 11 R 154/20b-99, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2020, GZ 3 Cg 52/14k-91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Das mit Beschlüssen vom 23. Juni 2021 zu 6 Ob 56/21k unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Der Revision des Klägers wird teilweise – in Ansehung der Punkte 6 und 8 des Klagebegehrens (Bestätigung der Punkte III.6. und 8. des Ersturteils) – Folge gegeben und die Entscheidung der Vorinstanzen in der im Folgenden ersichtlichen Weise abgeändert.
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